2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern Bern, 24. November 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: