3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 12 III. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer I.1.1 in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB 31 Abs. 2, 55 Abs. 6, 91 Abs. 2 Bst. a SVG verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 8‘550.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.