2.1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag; 2.2 zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 600.00 und Auslagen von CHF 515.90, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘115.90. II. 1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Bestechung, angeblich begangen am 29.03.2015 in Münsingen;