21. Entschädigung für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte ist somit für seine Verteidigungskosten betreffend Freispruch vor erster und oberer Instanz aus der Staatskasse zu entschädigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Pauschalentschädigung von CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor erster Instanz wird bestätigt.