Die vorinstanzlichen Schuldsprüche für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hingegen sind mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Kostenverteilung für das Verfahren vor der Vorinstanz ist somit zu bestätigen, ebenso die Höhe der Verfahrenskosten. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten der Vorinstanz, bestimmt auf CHF 1‘560.00, sind vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschuldigte obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren. Somit sind die entsprechenden Verfahrenskosten ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art.