20. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten für die Anschuldigung der Bestechung wird durch die Kammer bestätigt. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hingegen sind mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen.