17. Dauer der Probezeit bei bedingtem Vollzug Die konkrete Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (BGE 95 IV 121 E. 1). Vorliegend sah die Vorinstanz davon ab, die Probezeit über das Minimum von zwei Jahren hinausgehend anzusetzen, da der Beschuldigte ein sog. «social drinker», absolut einsichtig und reuig sei und aus dem Vorfall etwas gelernt haben wolle. Die Kammer beanstandet die Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre daher nicht.