Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt bereits acht Jahre zurück und es handelte sich damals nicht um ein qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand. Die fehlende Berücksichtigung und die Anzahl Strafeinheiten insgesamt erscheinen nicht unangemessen, so dass die Kammer auf das Ausfällen einer höheren Strafe verzichtet.