Die Vorstrafe des Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus dem Jahr 2008 sei noch straferhöhend zu berücksichtigen (pag. 191). Die Kammer stimmt der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft insoweit zu, als dass die VBRS-Richtlinie die Berücksichtigung einer Vorstrafe, die mehr als fünf Jahre zurückliegt, in der Tat nicht ausschliesst. Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt bereits acht Jahre zurück und es handelte sich damals nicht um ein qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand.