Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgehalten, die VBRS-Richtlinien sähen eine Verschärfung der Strafe im Wiederholungsfall nur vor, wenn innert fünf Jahren ein Wiederholungsfall eintrete. Vielmehr werde davon ausgegangen, dass ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren in der Regel zur Verdoppelung der nach den Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe führe. Die Vorstrafe des Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus dem Jahr 2008 sei noch straferhöhend zu berücksichtigen (pag.