Aufgrund der beim Beschuldigten festgestellten Mindestblutalkoholkonzentration ging die Vorinstanz von einer Strafe von 55 Strafeinheiten aus. Sie erwog sodann, dass die 55 Strafeinheiten auch nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und der Täterkomponenten angemessen erscheinen. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgehalten, die VBRS-Richtlinien sähen eine Verschärfung der Strafe im Wiederholungsfall nur vor, wenn innert fünf Jahren ein Wiederholungsfall eintrete.