9 16. Anzahl Tagessätze Die Vorinstanz wendete in ihrer Strafzumessung die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) an. In den Richtlinien wird von folgendem «Norm-Sachverhalt» ausgegangen (S. 16): Gutbeleumundeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ).