138-142 = S. 24-28 der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandet die Anzahl Tagessätze der Geldstrafe wegen fehlender Berücksichtigung der Vorstrafe, die Dauer der Probezeit ebenfalls aufgrund der Vorstrafe und die Tagessatzhöhe aufgrund des höheren Nettoeinkommens des Beschuldigten. In Bezug auf diese Punkte nimmt die Kammer eine Überprüfung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe und Verbindungsbusse vor.