komponenten unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind, wenn die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen ist oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung, soweit vorliegend nichts Abweichendes ausgeführt wird, korrekt und angemessen vorgenommen, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (pag. 138-142 = S. 24-28 der Urteilsbegründung).