49 Abs. 1 StGB für die beiden Tatbestände, womit auch die ausgesprochene Geldstrafe und die Verbindungsbusse für das Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand grundsätzlich Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Obwohl das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt wird, bleibt aufgrund der Berufung zu Ungunsten des Beschuldigten eine Abänderung der Sanktion zu dessen Nachteil möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).