15. Allgemeines Die Kammer bestätigt den vorinstanzlichen Freispruch für den Tatbestand der Bestechung, während der Schuldspruch für das Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte im Berufungsverfahren die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für die beiden Tatbestände, womit auch die ausgesprochene Geldstrafe und die Verbindungsbusse für das Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand grundsätzlich Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden.