13. Subsumtion Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien an, wonach die Handlung des Beschuldigten den objektiven Tatbestand der Bestechung erfüllt. Strittig war lediglich der subjektive Tatbestand. Gemäss Beweisergebnis ist dieser nicht erfüllt. Denn es ist sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht ernsthaft beabsichtigte, durch eine Geldleistung einen nicht gebührenden Vorteil zu erlangen. Es ist nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte den Taterfolg billigte, indem er ein Eingehen der Polizisten auf sein Angebot