In beiden Varianten weiss der Täter, was geschehen kann, hält den Erfolg für möglich und nicht ganz fernliegend. Anders als beim direkten Vorsatz strebt der Täter beim Eventualvorsatz den Erfolg nicht direkt oder indirekt an, sondern billigt ihn bloss, bleibt ihm gegenüber mindestens gleichgültig, findet sich mit ihm ab (NIGGLI/MAEDER, Eventualvorsatz und Taterfolg, AJP 5/2016, S. 590).