322ter StGB). Für die Vollendung ist erforderlich, dass das Angebot den Adressaten erreicht (PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 322ter StGB). Subjektiv ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. In beiden Varianten weiss der Täter, was geschehen kann, hält den Erfolg für möglich und nicht ganz fernliegend.