10 Abs. 3 StPO). Es gilt somit als sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte das Angebot von je CHF 5‘000.00 an die beiden Polizisten, falls sie ihn ohne weitere Massnahme gehen lassen würden, nicht ernst meinte und nicht davon ausging respektive in Kauf nahm, die Polizeibeamten mit seinem Angebot von einer Anzeigeerstattung abhalten zu können. III. Rechtliche Würdigung