Für die anwesenden Polizisten war nicht eindeutig, ob es sich um eine ernst gemeinte Aussage des Beschuldigten oder um einen Witz handelte. Dass der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte bzw. sich erhoffte, die Polizisten würden auf sein Angebot eingehen, lässt sich bei der vorliegenden Beweislage nicht nachweisen. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO).