Weitere Indizien für fehlende Ernsthaftigkeit des Angebots Ebenso wie die Vorinstanz betrachtet die Kammer die Tatsache, dass der Beschuldigte nach der Zurechtweisung durch die Polizisten nicht auf seinem Angebot insistierte und keine genaueren Angaben zu einer Geldübergabe machte, als Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit seines Angebots. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte den angebotenen Betrag gar nicht von seinem Konto hätte abheben können. Auch das wertet die Kammer als Indiz dafür, dass der Beschuldigte nicht über einen tatsächlichen Handlungswillen verfügte.