Denn für sie standen die SVG-Widerhandlungen klar im Vordergrund. Aus den Schilderungen der persönlichen Eindrücke der Polizisten lässt sich jedenfalls nicht hinreichend schliessen, dass der Beschuldigte sein Angebot ernst meinte. 11.4 Weitere Indizien für fehlende Ernsthaftigkeit des Angebots Ebenso wie die Vorinstanz betrachtet die Kammer die Tatsache, dass der Beschuldigte nach der Zurechtweisung durch die Polizisten nicht auf seinem Angebot insistierte und keine genaueren Angaben zu einer Geldübergabe machte, als Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit seines Angebots.