90 Z. 30). C.________, der Verfasser des Rapports, sagte sodann, für ihn hätten die SVG-Widerhandlungen und konkret das qualifizierte Fahren im angetrunkenem Zustand im Vordergrund gestanden (pag. 90 Z. 34 f.). D.________ sagte aus, er hätte nicht einschätzen können, ob der stark alkoholisierte Beschuldigte sein Angebot ernst meinte (pag. 87 Z. 19 ff.). C.________ gab an, dass sie beide aufgrund der vorherigen Ausführungen des Beschuldigten zu seinem Status in der Berufswelt, dessen Äusserung nicht als Witz empfanden (pag. 91 Z.15 ff.).