zu entnehmen (pag. 97 ff.). Es kann daher eine stärkere Wirkung der grossen Menge konsumierten Alkohols vermutet werden, als dies bei einer Person, die häufig konsumiert, der Fall wäre. Die Kammer erachtet sodann auch die Aussage des Beschuldigten, dass er sich nicht mehr an alle Aussagen an diesem Abend genau zu erinnern vermag, durchaus als glaubhaft. Dies zumal er auch in Bezug auf entlastende Momente (beispielsweise, dass er gesagt hätte, es handle sich um einen Scherz) nicht angab, sich noch zu erinnern (pag. 94 Z. 9 f.).