28 Z. 140 ff.). Dieser Eindruck der starken Beruhigung des Beschuldigten wird bestätigt durch das im Spital Münsingen aufgenommene IRM-Protokoll, welches einen weitgehend unauffälligen ärztlichen Untersuchungsbefund attestiert (pag. 8). Dieser Befund stellt einen starken Kontrast dar zur Feststellung der stark ausgeprägten Alkoholsymptome im Polizeiprotokoll. Der Beschuldigte hat sodann glaubhaft ausgesagt, dass er meist keinen Alkohol trinke und es an diesem Abend ein Ausreisser gewesen sei (pag. 94 Z. 17 ff.). Dass er kein Gewohnheitstrinker ist, ist auch dem Fahreignungsgutachten der Klinik E.________ zu entnehmen (pag.