5 würdigung liegt. Ansonsten wird auf die Beweiswürdigung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag. 131 ff. = S. 17 ff. der Urteilsbegründung). 11.2 Zum Zustand des Beschuldigten Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt nachweislich sehr stark alkoholisiert. Dies ergibt sich insbesondere aus den ermittelten Blutalkoholkonzentrationswerten sowie aus den Aussagen der beiden Polizisten und den vermerkten Beobachtungen im Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit.