Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft müsse von einer massiven alkoholbedingten Einschränkung des Beschuldigten ausgegangen werden. Aus der fehlenden expliziten Anzeige und den Aussagen der Polizisten sei zu schliessen, dass diese Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Angebots des Beschuldigten gehabt hätten. Angesichts des Zustandes des Beschuldigten erscheine es höchst zweifelhaft, dass sich dieser bei den beiden Polizisten langsam vorgetastet habe, um sie zu bestechen. Die für eine Bestechung notwendige überlegte und strategische Vorgehensweise könne in seinem Zustand ausgeschlossen werden (pag. 195 ff.).