10. Stellungnahme des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten führt aus, dieser bestreite nicht, den beiden Polizisten mündlich Geld angeboten zu haben. Er bestreite jedoch vehement, dass er ernsthafte Absichten, geschweige denn überhaupt die Möglichkeit, gehabt habe, die erwähnten Geldbeträge effektiv zu bezahlen und er vorausgesehen und in Kauf genommen habe, dass die von ihm genannten Geldbeträge die beiden Polizisten in irgendeiner Art und Weise beeinflussen könnten. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft müsse von einer massiven alkoholbedingten Einschränkung des Beschuldigten ausgegangen werden.