Beide Polizisten seien denn auch davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sein Angebot ernst meinte. Aus der fehlenden Anzeigeerstattung könne nicht geschlossen werden, sie hätten das Angebot nicht ernstgenommen. Die je CHF 5‘000.00 seien nicht irgendeine unsinnige Schnapsidee gewesen, sondern das Angebot habe in der damaligen Lage Sinn gemacht und sei situationsadäquat gewesen. Auch dass der Beschuldigte, nachdem er zu Recht gewiesen worden war, nicht insistierte und das Angebot nicht konkretisierte, spreche nicht gegen einen Bestechungswillen. Dass er nicht das nötige Geld gehabt hätte, sei nicht relevant.