9. Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Zeugenaussagen würden klar zeigen, dass der Zustand des Beschuldigten sicher nicht derart eingeschränkt gewesen sei, dass dieser nicht gemerkt hätte, was er tat und worum es ging. So habe der Beschuldigte von seiner Familie erzählt und vor seinem Angebot den beiden Polizisten gegenüber gerade erwähnt, dass er eine Kaderstelle innehabe, gut verdiene und für seine Arbeit auf den Führerausweis angewiesen sei. Beide Polizisten seien denn auch davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sein Angebot ernst meinte.