Die Vorinstanz ging in Würdigung sämtlicher Beweismittel von einer sehr starken Alkoholisierung des Beschuldigten aus. Zu Gunsten des Beschuldigten nahm sie den Maximalwert der Blutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ an. Da der Beschuldigte gemäss dem Fahreignungsgutachten der Klinik E.________ nur moderat Alkohol konsumiere, liege die Vermutung einer eingeschränkten Schuldfähigkeit nahe. Sie ging aufgrund des klar stark alkoholisierten Zustands des Beschuldigten davon aus, dass es sich beim gemachten Angebot an die Polizisten um ein spontanes Angebot gehandelt habe, ohne dass der Beschuldigte überlegt habe, was er da sage.