86 ff.) und C.________ (pag. 19 ff. und pag. 90 ff.) bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst (pag. 29 ff. und pag. 93 ff.). Für die Zusammenfassung der einzelnen Aussagen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 120 ff. = S. 6 ff. der Urteilsbegründung). 8. Beurteilung der Vorinstanz