Dass der Beschuldigte gegenüber den beiden Polizisten eine solche Äusserung machte, wird nicht bestritten. Bestritten und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschuldigte ernsthafte Absichten hatte, Geld zu bezahlen und vorausgesehen und in Kauf genommen hat, dass sein Angebot die Polizisten beeinflussen könnte.