3 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 29. März 2015 von der Polizei angehalten wurde, als er seinen Personenwagen lenkte, und bei ihm für den Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,75 ‰ bis maximal 2,29 ‰ festgestellt wurde (vgl. Forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin [IRM], pag. 11). Gemäss Anklageschrift vom 6. Juli 2015 soll er auf der Fahrt zur Blutentnahme ins Spital Münsingen im Polizeifahrzeug den beiden Polizeibeamten C._____