5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 180 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Im Berufungsverfahren ist nur noch die Anschuldigung der Bestechung zu überprüfen und der diesbezügliche Sachverhalt festzustellen. Die Verurteilungen wegen Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Unterlassen der Richtungsanzeige sind bereits rechtskräftig.