4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das erstinstanzliche Urteil nur noch bezüglich der Anschuldigung der Bestechung, der Bemessung der Strafe und des Kostenpunkts zu überprüfen. Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt vorliegend nicht.