Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit Stellungnahme vom 25. Mai 2016 namens des Beschuldigten folgenden Antrag (pag. 195): Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 05. Januar 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -