3. A.________ sei gestützt hierauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 322ter StGB, 31 Abs. 2, 55 Abs. 6, 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 3.1. zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 190.00, ausmachend total, CHF 45‘600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren;