angeordnet (pag. 179). Am 21. April 2016 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 186 ff.). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 25. Mai 2016 Stellung (pag. 195 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2. Juni 2016 mit, dass sie auf eine Replik verzichte (pag. 204). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (pag. 205).