Sie beschränkte die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Bestechung, den Sanktionenpunkt (ohne Übertretungsbusse) und den Kostenpunkt. Mit Eingabe vom 14. März 2016 verzichtete der Beschuldigte auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 165). Mit Einverständnis der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 176) und des Beschuldigten (pag. 177) wurde in der Folge die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet (pag.