2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland mit Schreiben vom 14. Januar 2016 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 147). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 5. Februar 2016 (pag. 151 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 12. Februar 2016 die Berufungserklärung ein (pag. 157 ff.). Sie beschränkte die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Bestechung, den Sanktionenpunkt (ohne Übertretungsbusse) und den Kostenpunkt.