Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘900.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. 4. zur Bezahlung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im obergerichtlichen Verfahren an den Straf- und Zivilkläger in der Höhe von CHF 300.00. 19 III.