Vorliegend hat der Privatkläger beantragt, ihm sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Diese ist angesichts des minimalen Aufwands – die Privatklägerschaft hat sich inhaltlich nicht mehr geäussert – mit pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger entsprechend eine Entschädigung von CHF 300.00 auszurichten. 18 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.