29. Entschädigung Eine Entschädigung, namentlich für die private Verteidigung des Beschuldigten, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens weder erstinstanzlich noch oberinstanzlich zu sprechen. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Privatkläger beantragt, ihm sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen.