28. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dem Beschuldigten sind demnach bei diesem Ausgang des Verfahrens die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘900.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) zur Bezahlung aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO durch den mit seinen Anträgen unterliegenden Beschuldigten zu tragen.