Vorliegend erachtet die Kammer die Verurteilung als für den Beschuldigten genügend einschneidend, so dass aus spezialpräventiven Gründen von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen werden kann. Auch generalpräventive Gründe lassen eine Verbindungsbusse nicht als notwendig erscheinen. 27. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist insgesamt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend CHF 500.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 17 V. Kosten und Entschädigung