26. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 75). Vorliegend erachtet die Kammer die Verurteilung als für den Beschuldigten genügend einschneidend, so dass aus spezialpräventiven Gründen von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen werden kann.