25. Strafart, Tagessatzhöhe und bedingter Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, wieso vom gesetzlich vorgesehenen Primat der Geldstrafe abzuweichen wäre (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘294.00 (pag. 158) beträgt die Tagessatzhöhe CHF 50.00. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).