24. Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten sind geordnet und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und daher neutral zu werten ist. Weiter ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen, weswegen die Täterkomponenten sich insgesamt neutral auswirken.